Ich hab das gefunden
Wer zahlt, wenn Katze was kaputt macht?
Grundsätzlich zahlt derjenige, der haftet. Im Falle eines Schadens durch eine Katze ist das der sogenannte Katzenhalter. Er haftet gemäß § 833 S. 1 BGB für Schäden, die seine Katze verursacht. Da es sich bei der Katze um ein „Luxustier“ (in Abgrenzung zum „Nutztier“ in § 833 S. 2 BGB) handelt, haftet der Katzenhalter sogar verschuldensunabhängig. Das heißt, es kommt für die Frage der Haftung nicht darauf an, ob dem Halter eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung (z.B. Katze nicht beaufsichtigt; Krallen nicht geschnitten) vorzuwerfen ist (sogenannte Gefährdungshaftung). Bei mehreren Katzenhaltern ist jeder Halter für den Schaden verantwortlich (Haftung als Gesamtschuldner, vgl. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB).
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in der Theorie stimmt das, aber vor dem Gericht kann die Haftung fast nie zugeschrieben werden.
Mir ist kein Fall aus der Praxis bekannt bei dem ein Gericht die sogenannte Halterhaftung bei Katzen umgesetzt hat bzw. umsetzen konnte.
Jeder Tierhalter kann sich nämlich von seiner Haftung befrei-
en, indem er nachweist, alles in seiner Macht Stehende
vorgekehrt zu haben, um den Schaden abzuwenden, und
dieser aus unvorhersehbaren Gründen dennoch einge-
treten ist. Juristisch wird hier von einem sogenannten
Entlastungsbeweis gesprochen. Während die Gericht-
spraxis hier üblicherweise einen sehr strengen Massstab
anlegt, kann sich der Katzenhalter vergleichsweise ein-
fach von seiner Haftpflicht befreien.
Da sich Katzen kaum erziehen und überwachen lassen,
wäre es unverhältnismässig, wenn ihr Eigentümer sie
ständig beaufsichtigen müsste. Die Anforderungen an
die Sorgfaltspflicht sind daher deutlich weniger streng
als etwa bei Hunden. Der Halter kann deshalb im Nor-
malfall nicht für die Schäden belangt werden, die seine
Katze auf ihren Streifzügen anrichtet. Verursacht eine
frei umherlaufende Katze beispielsweise Lackschäden
an einem fremden Auto oder gräbt sie Nachbars Blumen-
beet um, müssen der Wageninhaber beziehungsweise
der Nachbar die Kosten folglich normalerweise selber
tragen. Ausnahmsweise kann aber auch der Katzenhalter
haftbar gemacht werden, etwa wenn die Katze in Nach-
bars Garten Schäden angerichtet hat, obwohl der Halter
bereits einmal gerichtlich dazu verpflichtet wurde, sei-
nen Vierbeiner vom Eindringen auf fremde Grundstücke
und in Wohnungen abzuhalten, und trotzdem nicht das
Nötige vorgekehrt hat.
Dass der Katzenhalter nur in Ausnahmefällen verpflich-
tet ist, die Schäden, die seine Katze auf fremden Grund-
stücken verursacht, zu übernehmen, ist den guten
nachbarlichen Beziehungen natürlich wenig zuträglich.
Um Streitigkeiten unter Nachbarn zu vermeiden, wird
Haltern von Katzen mit Freilauf daher empfohlen, die
von ihren Tieren verursachten Schäden freiwillig zu
übernehmen oder eine Privathaftpflichtversicherung
abzuschliessen, die die Schäden bis zu einem gewissen
Betrag auch dann deckt, wenn der Tierhalter eigentlich
gar nicht haftbar ist.
Quelle: https://www.tierimrecht.org/do…ung-des-Katzenhalters.pdf